Satzung der KG Grafschafter Funken

Satzung

K. G. Grafschafter Funken Rot- Weiß 1987 e.V. Moers

§ 1 Name und Sitz     

Die Gesellschaft führt den Namen
K. G. Grafschafter Funken Rot- Weiß 1987 e.V. Moers
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.
Sitz der Gesellschaft ist Moers.

§2 Zweck

Zweck der Gesellschaft ist
Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums Karneval
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   a)    Aufnahme von Mitgliedern, welche die Pflege des Brauchtums fördern wollen.
   b)    Förderung von Büttenrednern, Sängern, Tanzmarieehen. Tanzgruppen.
   c)    Veranstaltung von karnevalistischen Zusammenkünften ( Büttenabende u.a.).
   d)    Auswüchse im Karneval, insbesondere eine geschäftsmäßige Ausnutzung,
          zu bekämpfen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und
     unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
     Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
     Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus
     dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter
     Vermögenswerte.
(4) Die Organe des Vereins (§§ 10, 11) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann aber
     bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a
     EStG beschließen.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag plus
     einmaliger Aufnahmegebühr. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die
     Mitgliederversammlung. Bei minderjährigen Personen ist der Antrag von den gesetzlichen
     Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(3) Die Mitglieder tragen die Kosten für ihre Ausstattung.
(4) Alle volljährigen Mitglieder, einschließlich Ehren- und Senatsmitglieder. sind stimmberechtigt.
(5) Jedes Mitglied verpflichtet sich, über vereinsinterne Angelegenheiten, die Schweigepflicht zu
      wahren.
(6) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag zu 1. und 2. entscheidet der Vorstand.
(7) Die Mitgliedschaft endet
       a) durch Tod
       b) durch schriftliche Austritterklärung. Eine solche ist nur zum Ende des
           Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines
           Kalenderjahres.
       c) durch Ausschluss.
(8) Ein Mitglied, welches gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
     Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
     Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über
     den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein
     zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat- ab Zugang- schriftlich
     Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
     Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch unterwirft es
     sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 6 Senat

(1) Aufgabe des Senats ist die Unterstützung und Förderung des Vereins.
(2) Über die Ernennung neuer Senatoren sowie Ehrensenatoren entscheiden der Senat. Der Vorstand
     nach § 10 muss der Ernennung zustimmen. Ein neues Senatsmitglied muss einstimmig anerkannt
     werden.
(3) Senatsmitglieder haben die gleichen Pflichten wie Mitglieder.
(4) Die Senatsmitglieder entrichten einen höheren Beitrag als die Mitglieder. Ehrensenatoren sind
     vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(5) Die Senatoren wählen ihren Senats sprecher für 2 Jahre.
(6) Die Senatoren tragen die Kosten für ihre Ausstattung.
(7) Der Senat kann sich eine Senatsordnung geben.


§ 7 Ehrenmitglieder


(1) Durch den Vorstand können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
     zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von
     Beiträgen befreit.


§ 8 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der erweiterte Vorstand


§ 9 Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung


(1) Die Jahreshauptversammlung ist jährlich vom Präsidenten oder Vertreter, unter Einhaltung einer
     Einladungsfrist von 2 Wochen, durch schriftliche Einladung einzuberufen. Weitere
     Mitgliederversammlungen werden gemäß (§37 Abs.l BGB) bei Bedarfvom Vorstand bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
     Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet
     Ablehnung.
(3) Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit von den erschienenen Mitgliedern
     beschlossen. Anträge zur JahreshauptversammlungjMitgliederversammlung haben mindestens 1
     Woche vor dieser Versammlung beim Vorstand vorzuliegen. Die Ergänzung ist zu Beginn der
     Versammlung bekannt zu geben.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
     Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein einzelnes Mitglied dies schriftlich unter
     Angaben des Zweckes und der Gründe beantragt
(5) Die Tagesordnungen der Jahreshauptversammlung sollte lauten:
        a)    Jahresbericht des Präsidenten
        b)    Rechnungsbericht des Schatzmeisters
        c)    Prüfungsbericht der Kassenprüfer
        d)    Entlastung des Vorstandes
        e)    Wahl des Vorstandes gemäß § 610 und § 11
         f)    Bestellung von zwei Kassenprüfern
        g)    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
        h)    Verschiedenes
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
     Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus:

    a) dem Präidenten
    b) dem Vizepräidenten
    c) dem Geschäftsführer
    d) dem Schatzmeister
    e) dem Schriftführer

(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präidenten, den
     Vizepräidenten oder den Geschäftsführer vertreten. Jeder ist nur mit einem weiteren
     Vorstandsmitglied (von a-d) vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(5) Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die
     restliche Amtsdauer einen Nachfolger kommissarisch einsetzen.

(7) Sollte ein Vorstandsamt (von b - e) nicht besetzt werden kצnnen, kann ein anderes
     Vorstandsmitglied bis zu Neuwahlen das Amt kommissarisch übernehmen.

(8) über Anschaffungen oder Ausgaben, die den Wert von 1.000 Euro überschreiten entscheidet die
     Mitgliederversammlung.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • den Vorstandsmitgliedern nach §10 (1)
  • dem Senatssprecher

Bei Bedarf kann er erweitert werden durch:

     a) Pressesprecher
     b) Literat
     c) 1.Organisationshelfer
     d) 2.Organisationshelfer
     e) bis zu 2 Kassieren

(2) Der erweiterte Vorstand (a-e) wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren geählt.
(3) Der Präident kann kurzfristig eine Gesamtvorstandssitzung einberufen. Die Tagesordnung
     braucht nicht angegeben werden. Die Beschlussfהhigkeit bei Gesamtvorstandssitzungen erfolgt
     durch gültige Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten nicht als
     abgegebene Stimmen; bei Gleichstand entscheidet der Präident.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. die nicht
     dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
     mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
     jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
     ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 13 Mitgliederbeiträge

(1) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind zum 01. April eines Kalenderjahres (neue
     Session) fällig, spätestens bis zum 30. Juni desselben Jahres.
(3) Sollte der fällige Jahresbeitrag trotz schriftlicher oder mündlicher Mahnung nicht bis zum 31.
    Oktober des jeweiligen Kalenderjahres bezahlt werden, erfolgt ohne Einhaltung der vereinbarten
    Kündigungsfrist, eine sofortige schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
(4) Ansprüche auf den Sessionsorden verfallen mit der Kündigung.


§ 14 Schadenersatzforderung

(1) Sollte ein Mitglied schuldhaft der Gesellschaft finanziellen Schaden zuführen, ist die Person
     schadenersatzpflichtig.
(2) Sollte ein Mitglied gesellschaftsinterne Angelegenheiten nach außen tragen und der Gesellschaft
     dadurch Schaden zuführen, ist diese Person schadenersatzpflichtig.


§ 15 Sonstiges

Alle Spenden gehören der Gesellschaft.

§ 16 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vom
      3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Präsident und sein
     Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Meers, mit der
     Auflage, dies nur zur Pflege des Karnevals im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.


§ 17 Haftung

Zu Schadensersatz verpflichtende Handlungen gegenüber Dritter, haftet die Gesellschaft mit
Ihrem Vereinsvermögen.


Moers, den 14.05.2011